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Masern­schutz­gesetz

Überprüfung von Meldungen nach § 20 IfSG (Masern­schutz­gesetz)

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen einen ausreichenden Impfschutz (2 Impfungen) oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Masern­schutz
Sach­gebiet 73
Vinzenz-von-Paul-Straße 8
84503 Altötting

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