Gesetzlich geregelte Gesundheitsfachberufe
An-, Um- und Abmeldung von Gesundheitsfachberufen
- Pflegehelfer/ -fachhelfer
Pflegehelfer und Pflegefachhelfer sind keine Pflegefachkräfte im Sinne des PflBG und infolgedessen auch nicht berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben. Für diesen Mitarbeiterkreis besteht demnach keine Anzeigepflicht.
- Freiberuflich tätige Pflegekräfte
Wenn Sie im Landkreis gegen Entgelt vorbehaltende Tätigkeiten im Sinne von § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unverzüglich dem Gesundheitsamt Altötting melden.
Nachfolgende Unterlagen sind uns bei der Anmeldung vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes Meldeblatt
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Erlaubnisurkunde (Altenpfleger/-pflegerin, Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpfleger/-pflegerin etc.) im Original oder als beglaubigte Kopie
- vollständig ausgefüllte Anlage 1 (nur wenn keine Erlaubnisurkunde vorgelegt werden kann)
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei. Auf Wunsch stellen Ihnen eine Anmeldebestätigung aus.
- Rechtsgrundlagen
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Vorbehaltene Tätigkeiten, die in Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung durch einen Versorgungsvertrag gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, sind während der Dauer des Vertrages nicht anzeigepflichtig. (Art. 16 Abs. 6 GDG)
Landratsamt Altötting – Gesundheitsamt (im DiFAZ)
Abteilungsleitung Gesundheitsamt
Abteilung 7