Ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste; An- und Abmeldung
Ambulante Pflegedienste
Wenn Sie gegen Entgelt vorbehaltende Tätigkeiten im Sinne von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. Nachfolgende Unterlagen sind uns bei der Anmeldung vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes Meldeblatt
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei. Auf Wunsch stellen Ihnen eine Anmeldebestätigung aus. Wenn Sie eine solche Tätigkeit erbringen oder anbieten und hierfür entsprechende Personen beschäftigen, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen angeben, die leitenden Pflegefachpersonen benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten Unterlagen vorlegen. Änderungen oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Art. 16 Abs. 4 GDG).
Rechtsgrundlagen
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Vorbehaltene Tätigkeiten, die in Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung durch einen Versorgungsvertrag gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, sind während der Dauer des Vertrages nicht anzeigepflichtig. (Art. 16 Abs. 6 GDG)
Landratsamt Altötting – Gesundheitsamt (im DiFAZ)
Abteilungsleitung Gesundheitsamt
Abteilung 7