Lebensmittelbelehrung gem. §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Lebensmittelpersonal; Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes informiert wurden.
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wird eine Erstbelehrung und als Belehrungsnachweis eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes benötigt („Lebensmittelzeugnis“).
Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein und ist grundsätzlich lebenslang gültig.
Das Gesundheitsamt Altötting bietet eine Belehrung im Onlineverfahren an. Die Online-Belehrung kostet 12,50 Euro und dauert etwa 30 Minuten.
Sollten Sie die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht im Onlineverfahren wünschen oder keine entsprechende Technik besitzen, können Sie die Belehrung auch in den Räumen des Gesundheitsamtes Altötting absolvieren (Präsenzbelehrung).
Die Präsenzbelehrung kostet 14,- Euro und dauert etwa eine Stunde.
- Ergänzende Hinweise für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist die Erstbelehrung nicht mehr verpflichtend. Anstelle dieser Belehrung tritt ein Informationsblatt – der sogenannte „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“. Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes wird nicht ausgestellt.
Bitte bedenken Sie:
JEDER, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass die Produkte einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich genossen werden können! - Ergänzende Hinweise für kostenlose Belehrung bei Schul-Pflichtpraktika
Sollten Sie eine Belehrung für ein Schul-Pflichtpraktikum benötigen, sind Sie von den Kosten für die Lebensmittelbelehrung befreit. Hierfür wird zwingend ein Nachweis benötigt. Bei Präsenzbelehrungen ist dieser dem Gesundheitsamt vorzulegen, bei der Onlinebelehrung laden Sie diesen bitte an der geforderten Stelle hoch.
- Informationsmaterial
- Lebensmittelpersonal – Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- BfR-Merkblatt: „Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie“
- „Händehygiene im Berufsfeld Lebensmittel“
- BfR-Merkblatt: „Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt“
- „Händehygiene im Privathaushalt“
- „Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln“
- Kosten
- Online-Belehrung kostet 12,50 Euro (Zahlung nur mit Kredit-/Debitkarte mit Visa- oder MasterCard-Symbol)
- Präsenzbelehrung kostet 14,- Euro (nur Barzahlung möglich)
- Rechtsgrundlagen
Landratsamt Altötting – Gesundheitsamt (im DiFAZ)
Abteilungsleitung Gesundheitsamt
Abteilung 7
Onlinebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Wie funktioniert eine Onlinebelehrung?
- Sie benötigen für die Durchführung ein Smartphone, Tablet oder einen PC, einen Drucker, einen Internetzugang und eine private E-Mail- Adresse.
- Untenstehend finden Sie den Link zur ONLINE-BELEHRUNG
- Sie haben die Option, sich mit der BundID zu registrieren, können alternativ jedoch auch ohne Registrierung fortfahren.
- Füllen Sie nun bitte unter 1.1 Ihre persönlichen Daten aus. Bitte beachten Sie:
a) Sollten Sie das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine gesetzliche Vertretung haben, geben Sie die Daten Ihrer Sorgeberechtigten oder betreuenden Personen im Schritt 1.2 an (Mehrfachangabe möglich).
b) Sofern Sie zu der Gruppe „Schülerin / Schüler im verpflichtenden Schülerinnen- / Schülerpraktikum“ gehören, wählen Sie dies im letzten Schritt aus und laden im Anschluss einen Nachweis über das verpflichtende Praktikum hoch. Nur bei gültigem Nachweis kann eine Bescheinigung kostenlos ausgestellt werden.
c) Sollte sich Ihre Wohnanschrift im Ausland befinden, erscheint das Infofeld „Die Kombination aus Straße, PLZ und Stadt konnte nicht gefunden werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe.“. Dieses Infofeld können Sie in diesem Fall ignorieren, die Daten werden trotzdem entsprechend im Gesundheitsamt eingehen. - Führen Sie nun unter den Schritten 1.3 bis 1.7 die Belehrung nach §43 IfSG durch. Sie besteht aus Videos, die vollständig angeschaut werden müssen, und dazugehörigen Fragen, die beantwortet werden müssen.
- Im Schritt 1.8 bestätigen Sie bitte die entsprechenden Aussagen, sofern diese zutreffen. Optional können Sie hier auch ein ärztliches Attest zur Bestätigung hochladen.
- Im Schritt 2 werden Ihre Angaben zusammengefasst und ggf. auf fehlende Angaben überprüft. Pflichtangaben können Sie nun ggf. ergänzen.
- Schritt 3: Bestätigung:
a) Kostenpflichtige Belehrung: Sie gelangen nun zur Bezahlung und können sich anschließend die Bescheinigung als PDF herunterladen. Für den Bezahlvorgang können Sie alle Kredit-/Debitkarten mit Visa- oder MasterCard-Symbol nutzen.
b) Kostenlose Belehrung (nur mit Nachweis): Sie können nun die Bescheinigung als PDF herunterladen.
- Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können oben rechts eine Version in anderen Sprachen wählen.
Präsenzbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Termin und Ablauf
- Die Präsenzbelehrung findet jeden Dienstag um 09.00 Uhr (außer an Feiertagen) im Gesundheitsamt, Vinzenz-von-Paul-Str. 8, 84503 Altötting statt (befindet sich im 1. Obergeschoss des Dienstleistungs- und Facharztzentrums- DiFaz, vor der Kreisklinik Altötting).
- Einen Termin für die Belehrung in den Räumen des Gesundheitsamtes (Präsenzbelehrung) können Sie online buchen
- Das „Lebensmittelzeugnis“ wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach der Informationsveranstaltung ausgehändigt.
- Kosten und erforderliche Unterlagen
- Die Belehrung kostet 14,–€ (nur Barzahlung) und dauert ca. 1 Stunde.
- Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass und als Asylbewerber zusätzlich die Aufenthaltstitelkarte mit.
- Bei fehlenden oder geringen Deutschkenntnissen sollte Sie ein Dolmetscher oder Sprachmittler begleiten.