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Lebens­mittel­belehrung gem. §§ 42, 43 Infektions­schutz­gesetz (IfSG)

Lebens­mittel­personal; Belehrung gem. § 43 Infektions­schutz­gesetz

Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes informiert wurden.

Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wird eine Erstbelehrung und als Belehrungsnachweis eine  Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes benötigt („Lebensmittelzeugnis“).
Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein und ist grundsätzlich lebenslang gültig.

Das Gesundheitsamt Altötting bietet eine Belehrung im Onlineverfahren an. Die Online-Belehrung kostet 12,50 Euro und dauert etwa 30 Minuten.

Sollten Sie die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht im Onlineverfahren wünschen oder keine entsprechende Technik besitzen, können Sie die Belehrung auch in den Räumen des Gesundheitsamtes Altötting absolvieren (Präsenzbelehrung).
Die Präsenzbelehrung kostet 14,- Euro und dauert etwa eine Stunde.

Landrats­amt Altötting – Gesund­­heits­amt (im DiFAZ)
Dr. Franz Schuhbeck

Abteilungs­leitung Gesund­­heitsamt
Abteilung 7
Vinzenz-von-Paul-Straße 8
84503 Altötting

Online­belehrung nach § 43 Infektions­schutz­gesetz

Online-Belehrung

Präsenz­belehrung nach § 43 Infektions­schutz­gesetz

Terminbuchung Präsenzbelehrung